Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 6
§ 6 – Eigenverantwortung
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
Kurz erklärt
- Versicherte sollen gesundheitsbewusst leben und an Vorsorgemaßnahmen teilnehmen, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung ist wichtig.
- Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit sollen Betroffene an Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken.
- Ziel ist es, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zu mindern.
- Eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit soll verhindert werden.